AGB

I. GELTUNG

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle von Patrik Walde Fotografie (nachfolgend Fotograf genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

  2. Diese AGB gilt als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.

  3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen möchte, ist dies schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichende AGB des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass dies der Fotograf schriftlich anerkennt.

  4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung und für zukünftige Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen vom Fotograf, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

II. AUFTRAGSPRODUKTIONEN

  1. Soweit der Fotograf Kostenvorschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotograf anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

  2. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.

  3. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur Produktion nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen und allfällige Grundeigentümer und Anwohner über die Arbeiten informiert wurden.

  4. Verschiebt der Kunde eine Produktion weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer II.3. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht dem Fotografen eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des Tarifs des SBF und beträgt 50 % des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.

  5. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotograf ausgewählt.

  6. Sind dem Fotografen innerhalb von 6 Arbeitstagen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

III. ÜBERLASSENES BILDMATERIAL.

  1. Die AGB gelten für jedes dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischer Form sie vorliegen.

  2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotograf gelieferten Bildmaterials um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes, URG handelt.

  3. Vom Kunden in Auftrag gegebenen Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, welche zu vergüten sind.

  4. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum vom Fotograf, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.

  5. Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pflegeleicht zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäfts-internen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.

  6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 6 Werktagen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie vereinbart zugestellt.

IV. NUTZUNGSRECHTE

  1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitigen Vereinbarung zeitlich begrenzt, bei redaktionellen Beiträgen auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden Artikels und bei kommerziellen Publikationen bis eine Neugestaltung (Redesign) der Medien durchgeführt wird.

  2. Ausschliessliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.

  3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welches der Kunde angegeben hat oder welches sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist der Nutzungszweck massgebend, welcher im Lieferschein oder in der Rechnung angegeben wurde.

  4. Jede über Ziffer 3 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung vom Fotograf.

  5. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composings, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung vom Fotograf gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

  6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotograf vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.

  7. Die Einräumung der Nutzungsrechte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche vom Fotograf aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

  8. Der Fotograf hat das Recht, das fertige Bildmaterial zu Demonstrations- und Referenzzwecken einzusetzen und insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potenziellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene Arbeit hinzuweisen.

  9. Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger (vornehmlich im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig Tagen seit dem Bewilligungsgesuch des Fotografen verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.

V. HAFTUNG

  1. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechendes unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Kunstwerke sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

  2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsmäßigen Lieferung ist der Kunde für dessen sachgemässe Verwendung verantwortlich.

VI. HONORARE

  1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Honorarübersicht der Schweizer Berufsfotografen und Fotodesigner SBF.

  2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck abgegolten.

  3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z. B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zulasten des Kunden.

  4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung des Bildmaterials fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Teilzahlungen entsprechend den jeweils erbrachten Leistungen zu verlangen.

  5. Das Honorar ist auch in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichender Vereinbarung ein Honorar von mindestens Fr. 120.- pro Aufnahme an.

  6. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich MwSt. geschuldet und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

VII. VERTRAGSSTRAFE, SCHADENSERSATZ

  1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung von Fotograf erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Entschädigung in der Höhe von 150 % des gemäss SAB-Tarif (Schweizerische Arbeits-Gemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

  2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 150 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

VIII. ALLGEMEINES

  1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

  2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehreren Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sing-entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

  4. Der Gerichtsstand ist Brugg, AG.